
Treppenhausreinigung: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter?
Treppenhausreinigung: Wer zahlt – Mieter oder Vermieter?
Die Frage, wer die Kosten für die Treppenhausreinigung trägt, ist eine der häufigsten Streitfragen zwischen Mietern und Vermietern. Die Antwort hängt davon ab, was im Mietvertrag vereinbart wurde und welche gesetzlichen Regelungen greifen.
Die rechtliche Grundlage
Grundsätzlich ist der Vermieter für die Sauberkeit des Treppenhauses verantwortlich. Er kann diese Pflicht jedoch auf zwei Arten an die Mieter übertragen:
- Umlage über die Betriebskosten: Der Vermieter beauftragt eine professionelle Reinigungsfirma und legt die Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV, § 2 Nr. 9) auf alle Mieter um. Dies ist die häufigste und unkomplizierteste Lösung.
- Eigenreinigung durch Mieter (Kehrwoche): Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mieter abwechselnd selbst für die Reinigung verantwortlich sind. Diese Regelung ist rechtlich zulässig, führt in der Praxis aber häufig zu Konflikten.
Umlagefähigkeit der Kosten
Damit die Kosten für eine professionelle Treppenhausreinigung auf die Mieter umgelegt werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Im Mietvertrag muss die Umlage der Betriebskosten ausdrücklich vereinbart sein
- Die Kosten müssen angemessen sein (kein „goldener Besen")
- Die Abrechnung muss transparent und nachvollziehbar erfolgen
- Der Verteilerschlüssel muss klar definiert sein (nach Wohnfläche, Anzahl der Bewohner oder Wohneinheiten)
Praxistipp: Professionelle Reinigung vs. Kehrwoche
Erfahrungsgemäß rechnet sich die Beauftragung einer professionellen Reinigungsfirma fast immer. Die Kosten pro Mietpartei sind gering (oft nur 15–30 Euro pro Monat), und der Hausfriede bleibt erhalten. Denn wer kennt sie nicht – die ewigen Diskussionen darüber, wer schlecht geputzt hat oder den Dienst vergessen hat?