Winterdienst-Pflicht München: Das müssen Eigentümer wissen

Winterdienst-Pflicht München: Das müssen Eigentümer wissen

Winterdienst-Pflicht in München: Das müssen Eigentümer wissen

Sobald die ersten Schneeflocken über München fallen, stehen Immobilienbesitzer vor einer wichtigen Aufgabe: dem Winterdienst. Die Räum- und Streupflicht ist eine gesetzliche Vorgabe, deren Missachtung zu empfindlichen Strafen und Haftungsansprüchen führen kann. In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Regelungen für München zusammen.

Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?

Grundsätzlich liegt die Pflicht zur Schneeräumung und zum Streuen bei den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden Grundstücke. Diese Pflicht kann jedoch im Mietvertrag auf die Mieter oder durch einen Vertrag auf einen professionellen Winterdienst (wie einen Hausmeisterservice oder eine spezialisierte Gebäudereinigung) übertragen werden. Die Verantwortung für die Überwachung bleibt jedoch immer beim Eigentümer.

Die Räum- und Streuzeiten in München

Laut der Straßenreinigungsverordnung der Stadt München müssen Gehwege werktags von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr von Schnee geräumt und bei Glätte gestreut sein.

Wichtig: Wenn es dauerhaft schneit, reicht ein einmaliges Räumen am Morgen nicht aus! Die Wege müssen regelmäßig freigehalten werden, um eine Gefährdung von Fußgängern auszuschließen.

Wie muss geräumt und gestreut werden?

  • Räumbreite: Der Gehweg muss auf einer Breite von mindestens 1,5 Metern freigeschaufelt werden, damit z.B. auch Kinderwagen oder Rollstühle problemlos passieren können. Ist der Weg schmaler, muss er in voller Breite geräumt werden.
  • Wohin mit dem Schnee? Der geräumte Schnee ist an den Rand des Gehwegs oder auf dem eigenen Grundstück abzulagern. Weder der Fahrverkehr noch die Nutzung von Gullys oder Hydranten darf dadurch behindert werden.
  • Welches Streugut ist erlaubt? Umweltschutz wird in München großgeschrieben! Daher ist der Einsatz von Streusalz auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder spezielles Öko-Streugut. Ausnahmen für Streusalz gelten nur an besonders gefährlichen Stellen wie steilen Treppen oder extremen Steigungen (und selbst dann nur in minimalen Mengen).

Die Folgen bei Verstößen

Kommt ein Eigentümer oder der beauftragte Dienstleister seiner Pflicht nicht nach, drohen Bußgelder. Viel schwerer wiegt jedoch das Haftungsrisiko: Rutscht ein Passant auf einem nicht ordnungsgemäß geräumten Abschnitt aus und verletzt sich, muss der Verantwortliche für Behandlungskosten und Schmerzensgeld aufkommen.

Warum ein professioneller Winterdienst sinnvoll ist

Ein zuverlässiger Winterdienst übernimmt diese Pflichten komplett und haftet auch bei Unfällen. Gerade für Berufstätige, ältere Grundstücksbesitzer oder Hausverwaltungen mit mehreren Objekten ist die Auslagerung an Profis die sicherste und bequemste Lösung.